| Veranstaltung: | Jahreshauptversammlung 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 7.1. Satzung |
| Antragsteller*in: | Strukturkommission (dort beschlossen am: 12.03.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 17.03.2026, 18:05 |
A31: Änderung von §2 Abs. 7, Satzung
Antragstext
Ein Mitglied wird aus der Partei ausgeschlossen, wenn es
a) einer anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder
konkurrierenden Wähler*innenvereinigung beitritt;
b) auf einer konkurrierenden Parteiliste kandidiert;
c) vorsätzlich gegen die Satzung (inkl. Beitrags- und Kassenordnung) oder
erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit
schweren Schaden zufügt.
Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
Änderungsvorschlag:
Ein Mitglied wird aus der Partei ausgeschlossen, wenn es
a) einer anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder
konkurrierenden Wähler*innenvereinigung beitritt;
b) auf einer konkurrierenden Parteiliste kandidiert;
c) vorsätzlich gegen die Satzung (inkl. Beitrags- und Kassenordnung) oder
erheblich gegen
Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden
zufügt;
d) Mitglied einer neofaschistischen Organisation wird oder bei einer
neofaschistischen Organisation mitarbeitet.
Über einen Ausschluss nach a)-d) entscheidet das Landesschiedsgericht.
Begründung
Es ist bisher nicht näher definiert, zu wann die Mitgliedschaft im Falle eines Austritts endet. Dies wird hierdurch eindeutig geregelt. Außerdem wird klar gestellt, dass bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet werden (z. B. bei Austritt innerhalb eines Monats).
Kommentare