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            <title>Mitgliederversammlung am 09.09.2023: Änderungsanträge</title>
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                        <title>A3-001: AG-Statut Vorschlag</title>
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                        <author>Guenther Bunte-Esders, Kira Heyden (KV Düsseldorf)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div id="section_29133_0" class="paragraph lineNumbers"><h4 class="lineSummary">Von Zeile 1 bis 57:</h4><div><p class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><strong>Vorschlag für ein AG-Statut zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung am 9. September 2023 </strong>(Vorstand, Stand 24.08.)</p><p class="inserted" style="color:#008000;text-decoration:underline;"><strong>AG Statut - Änderungsantrag Günther Bunte-Esders und Kira Heyden<br><br>§ 1<br>Grüne Mitglieder und interessierte Nicht-Mitglieder können im Rahmen der Grundsätze des Programms von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN in thematischen Arbeitsgemeinschaften (AG’en) innerhalb des Kreisverbandes BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Düsseldorf zusammenarbeiten.<br>§ 2<br>Grüne Mitglieder haben das Recht, in den AG‘en des Kreisverbandes Düsseldorf mitzuarbeiten.<br>§ 3<br>Die Gründung einer neuen AG ist dem Kreisvorstand anzuzeigen. Das Protokoll der Gründungsversammlung ist in der Kreisgeschäftsstelle zu hinterlegen. Bereits bestehende AG‘en bleiben unabhängig davon bestehen.<br>§ 4<br>Die Teilnehmer*innen einer AG wählen ein Sprecher*innen-Team. Sprecher*in kann nur werden, wer Mitglied bei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Düsseldorf ist. Das Frauenstatut ist – mit Ausnahme einer AG Queer – zu beachten. Das Vielfaltsstatut ist zu beachten. Das Sprecher-Team ist bei Gründung der AG zu wählen. Spätestens alle zwei Jahre ist die Wahl zu einem (neuen) Sprecher-Team durchzuführen. Gewählt wird mit einer Mehrheit von mehr als 50 Prozent der erschienenen Teilnehmer*innen einer Sitzung der AG, zu der mit einer Frist von mindestens zehn Tagen unter Angabe des entsprechenden Tagesordnungspunktes einzuladen ist.<br>§ 5<br>Treffen der AG’en sind regelmäßig [auf der Homepage, im allgemeinen Verteiler des Kreisverbandes] bekannt zu machen; zusätzliche Einladungen durch oder auf Veranlassung des Sprecher*innen-Teams an einen gesonderten Verteiler, der auch Nicht-Mitglieder umfassen kann, sind möglich.<br>§ 6<br>Die Teilnehmer einer AG wählen einen Namen für die AG. Die AG’en bestimmen Inhalte, Formate und Umfang ihrer Arbeit selbst. Sie können insbesondere thematische Veranstaltungen durchführen und Impulse für die Arbeit des Kreisverbandes setzen. Beschlüsse der AG werden mit der Mehrheit der erschienenen Teilnehmerinnen getroffen.<br>§ 7<br>Der Kreisverband kann den AG’en im Rahmen der Haushaltsplanung ein Jahresbudget zur Verfügung stellen. Der Kreisvorstand kann im Einzelfall darüber hinaus gehende Finanzmittel bewilligen.<br>Für Ausgaben von mehr als 50 Euro fasst die AG mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN einen Finanzbeschluss, der zu protokollieren und vom geschäftsführenden Kreisvorstand zu genehmigen ist. Die Ausgaben werden gegenüber der Kreisgeschäftsstelle bis zum Ablauf [des laufenden Jahres] abgerechnet.<br>§ 8<br>Eine AG, die gegen die inhaltlichen Grundsätze oder die Ordnung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN verstößt oder die der Partei Schaden zufügt, kann auf Antrag des Kreisvorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Vor Antragstellung ist dem Sprecher-Team eine angemessene Stellungnahmefrist einzuräumen.<br><br>**********</strong></p><p class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">Arbeitsgemeinschaften sind auf der Grundlage Bündnisgrüner Politik der Ort inhaltlicher Arbeit auf Kreisebene in Düsseldorf.</p><p class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">Jedes GRÜNE Mitglied oder sachlich interessierte Bürger*innen haben die Möglichkeit, sich mit anderen Mitgliedern oder Interessent*innen im Rahmen der Grundsätze des Programms von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf örtlicher und sachlicher Ebene zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen.</p><p class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><strong><span class="underline">Gründungsregularien:</span></strong></p><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Der Kreisvorstand beschließt über Anerkennung, Umbenennung und Auflösung der Arbeitsgemeinschaften.</li></ul><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Eine Arbeitsgemeinschaft (AG) kann sich neu gründen, wenn nicht schon eine andere AG zum gleichen oder sehr ähnlichen Thema aktiv ist.</li></ul><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Zur Gründung einer AG müssen sich mindestens fünf potentielle AG-Mitglieder, möglichst paritätisch besetzt, zusammenschließen. Eine nicht paritätische Besetzung ist im Anerkennungsantrag zu begründen.</li></ul><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Die potentiellen AG-Mitglieder stellen einen formalen Anerkennungsantrag an den Kreisvorstand, der die Anerkennung beschließt oder ablehnt.</li></ul><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Auf einer konstituierenden Sitzung wird die AG-Gründung beschlossen und schriftlich protokolliert.</li></ul><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Jede AG wählt aus ihrer Mitte zeitnah möglichst zwei Sprecher*innen. Die Sprecher*innen müssen Mitglied im KV Düsseldorf sein. Das Frauenstatut ist zu beachten. Eine Ausnahme bildet eine mögliche AG Queer. Das Vielfaltstatut ist zu beachten.</li></ul><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Das Gründungsprotokoll wird mit dem Vorstandsbeschluss zur Anerkennung in der Kreisgeschäftsstelle (KGS) schriftlich und digital hinterlegt.</li></ul><p class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><strong>Arbeitsregularien</strong></p><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Die AG trifft sich mindestens zweimal im Jahr, ansonsten legt sie ihren Rhythmus selbst fest.</li></ul><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Die Amtszeit der AG-Sprecher*innen wird vor ihrer Wahl durch die AG festgelegt und kann maximal zwei Jahre betragen.</li></ul><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Beschlüsse gemäß den Satzungen können innerhalb der AGen nur von Mitgliedern im KV Düsseldorf getroffen werden.</li></ul><p class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><strong>Finanzen</strong></p><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Soweit es dem KV wirtschaftlich möglich ist, bekommt die AG ein jährliches Budget im Rahmen der Haushaltsplanung zur Verfügung gestellt. Bei Budgetüberschreitungen entscheidet der Kreisvorstand im Einzelfall.</li></ul><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Für Ausgaben über 50€ muss die AG einen Finanzbeschluss fassen und im Rahmen einer Budgetprüfung über die Kreisgeschäftsführung genehmigen lassen.</li></ul><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Satzungsgemäß müssen Finanzbeschlüsse protokolliert werden und sind zu archivieren.</li></ul><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Die Abrechnung der Ausgaben erfolgt über die Kreisgeschäftsstelle bis spätestens 31.12. des laufenden Jahres. Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen mit den gesetzlichen Mindestangaben erstattet.</li></ul><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Die AG ist gemäß Parteiengesetz verpflichtet, ihre Mittel ausschließlich für die politische Willensbildung in Düsseldorf einzusetzen. Humanitäre Hilfeleistungen (Spenden an Dritte) sind gemäß Parteiengesetz verboten.</li></ul><p class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><strong>Anmerkungen</strong></p><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Der Kreisvorstand hat eine AG aufzulösen, wenn diese gegen inhaltliche Grundsätze der Partei<br>oder ihrer Ordnung verstößt, sonstiger Schaden für die Partei entsteht oder wenn die formalen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Dazu sind die jeweiligen AG-Sprecher*innen anzuhören.</li></ul><ul class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><li value="1">Wird ein E-Mail-Verteiler für die AG eingerichtet, ist dieser DSGVO-konform über<br>die Kreisgeschäftsstelle einzurichten.</li></ul></div></div></section><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text"><p>Begründung</p>
<p>Der Vorschlag der Strukturkommission vom 28.08.2023 stellt erhebliche – bisher nicht bestehende – Hürden für die Gründung und Arbeit von AG’en auf.</p>
<p>Er räumt dem Kreisvorstand neue Befugnisse ein, indem er ein neues Erfordernis der Anerkennung durch den Kreisvorstand aufstellt, ein Umbenennungsrecht und eine Auflösungsmöglichkeit des Kreisvorstandes einräumt. Dabei formuliert der Vorschlag der StruKOM keine materiellen oder formellen Voraussetzungen für eine solche Anerkennung. Dies scheint ein problematisches Einfallstor für willkürliche Verweigerung oder Verzögerung einer solchen Anerkennung. Man bedenke, dass jedes Statut für Streitfälle geschrieben wird und nicht für Zeiten allumfassender Eintracht. Wenn man also an einem Erfordernis einer ‚Anerkennung‘ einer AG festhalten möchte, sollten feste (Ausschluss-)Kriterien und Fristen für die Anerkennung formuliert werden. (ZB „Der Kreisvorstand entscheidet binnen sechs Wochen nach Vorlage des Gründungsprotokolls über die Anerkennung einer neuen AG. Die Anerkennung darf nur verweigert werden, wenn inhaltliche Grundsätze oder die Ordnung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN oder deren oder diese Satzungen verletzt sind.“) Kriterien schaffen Transparenz und im Streitfall gerichtliche Überprüfbarkeit.</p>
<p>Der hiesige Vorschlag verzichtet ganz auf das Erfordernis einer Anerkennung. Sie widerspricht dem Prinzip der Basisdemokratie und entbehrt – soweit bekannt – einer nachvollziehbaren Begründung.</p>
<p>Ebenso wenig nachvollziehbar ist es, dem Kreisvorstand das Recht zu geben, eine bestehende AG umzubenennen. Warum soll nicht die AG selbst ihren Namen bestimmen.</p>
<p>Die Möglichkeit einer (unfreiwilligen) Auflösung einer AG sollte eng begrenzt werden auf Verstöße gegen grundlegenden Prinzipien der Partei. Der hiesige Entwurf schlägt vor, dass der Kreisvorstand diese Auflösung der Mitgliederversammlung lediglich vorschlagen kann. Die Entscheidung darüber sollte bei der Mitgliederversammlung liegen. Dies entspricht dem Umstand, dass die Mitgliederversammlung das oberste Organ des Kreisverbandes ist (§ 6 Abs. 1 Satzung). Die Auflösung einer AG dürfte über die Leitung der Geschäfte des Kreisverbandes hinausgehen (vgl. § 8 Abs. 2 Satzung).</p>
<p>Soweit der Entwurf der StruKOM vorsieht, dass der Kreisvorstand eine AG auflösen muss, „wenn die formalen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen“, liefe dies darauf hinaus, dass aufgelöst werden muss, wenn sich die AG nicht zweimal jährlich trifft oder ein Sprecher*innen-Team nicht paritätisch besetzt ist. Ist dies gewollt?</p>
<p>Völlig neu ist das Erfordernis, dass „die potentiellen Mitglieder mindestens paritätisch besetzt“ sein sollen. Daran ist einerseits bemerkenswert, dass eine Gruppe innerhalb von BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN Parität erfüllen soll. Dies geht weit über das Frauen-Statut hinaus, das Parität für Wahllisten, Gremien und Redelisten vorsieht. Im Ergebnis würde dies heißen, dass Männer solange nicht in einer AG mitmachen dürfen, wie nicht zugleich je eine Frau mitmacht. Ist dies gewollt?</p>
<p>Andererseits scheint das von der StruKOM vorgeschlagene Statut (zaghaft) von einer Mitgliedschaft in AG’en auszugehen. Dies widerspräche jedenfalls der bisherigen eher lockeren Zusammenarbeit in AG’en. Ernst genommen, zöge dies das Erfordernis von Mitgliederlisten nach sich, was nur mit (unnötiger) Bürokratie verbunden wäre. Deshalb spricht der hiesige Entwurf von ‚Teilnehmern‘ einer AG.</p>
<p></p>
<p>Der hiesige Entwurf versucht, Merkmale basisdemokratischer Parteiorganisation weitgehend zu erhalten. Es spricht nichts dagegen, dass eine AG selbst bestimmt, wie oft sie sich trifft und wie sie arbeitet.</p>
<p>Um allen grünen Mitgliedern die Mitarbeit in AG’en zu ermöglichen (und halb-öffentliche Grüppchenarbeit vorzubeugen), sollte ein entsprechendes Teilnahmerecht fixiert werden. Dem dienen auch die Transparenzregeln zur Veröffentlichung von Treffen der AG’en.</p>
<p>Detailregelungen zu PartG-konformer Finanzverwendung oder DSGVO-konformen EMail-Verteilern erscheinen unnötig, denn die Regeln ergeben sich ja schon aus geltendem Bundes- und Europarecht.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 08 Sep 2023 14:20:00 +0200</pubDate>
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