In Fällen, in denen die Säumigkeit nicht mutwillig sondern einer unvorhergesehenen Krise oder Zahlungsunfähigkeit geschuldet ist, kann ein entsprechender Hinweis den Betroffenen einen Ausweg aufzeigen, der ihnen u.U. nicht bewusst war oder den zu recherchieren ihnen durch die Umstände nicht zeitnah gelingt.
Mit Glück erübrigt sich der Verlust eines Mitglieds, der Aufwand des Ausschlussverfahrens und vielleicht sogar der zweiten Mahnung.
| Antrag: | Änderung von §7 Abs. 2, BKO |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Leonie Tonsen (KV Düsseldorf) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 18.03.2026, 01:50 |
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