Siehe Änderungsantrag zu A8.
| Antrag: | Änderung von §1 Abs. 3, BKO |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Finn Zimmermann (KV Düsseldorf) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 17.03.2026, 23:40 |
| Antrag: | Änderung von §1 Abs. 3, BKO |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Finn Zimmermann (KV Düsseldorf) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 17.03.2026, 23:40 |
Schüler*innen, Studierenden sowie Auszubildenden kann bis zum 27. Lebensjahr auf Antrag der Beitrag ebenfalls Die Beitragsermäßigung auf 8,001,50 Euro ermäßigt werdenkönnen auch Schüler*innen, Studierende sowie Auszubildende in Anspruch nehmen, solange sie die Einkommensgrenze von 1371 Euro nicht überschreiten. Für die weitere Gewährung der Ermäßigung nach Ablauf eines Jahres nach der Antragstellung ist es
Bisher:
Für Schüler*innen und Studierende bis zum 27. Lebensjahr ist dazu die Vorlage
aktueller Nachweise für den Ermäßigungszeitraum erforderlich.
Änderungvorschlag:
Schüler*innen, Studierenden sowie Auszubildenden kann bis zum 27. Lebensjahr auf Die Beitragsermäßigung auf
Antrag der Beitrag ebenfalls 8,001,50 Euro ermäßigt werdenkönnen auch Schüler*innen, Studierende sowie Auszubildende in Anspruch nehmen, solange sie die Einkommensgrenze von 1371 Euro nicht überschreiten. Für die weitere
Gewährung der Ermäßigung nach Ablauf eines Jahres nach der Antragstellung ist es
für Schüler*innen und Studierende ausreichend, wenn jährlich die Schul- bzw.
Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt wird. Bei Auszubildenden gilt die
Ermäßigung für die übliche dreijährige Ausbildungszeit; endet die Ausbildung
früher, so endet auch die gewährte Ermäßigung.
Siehe Änderungsantrag zu A8.
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Finn Zimmermann: