| Veranstaltung: | Jahreshauptversammlung 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4. Beitrags- und Kassenordnung |
| Antragsteller*in: | Strukturkommission (dort beschlossen am: 12.03.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 17.03.2026, 15:47 |
A17: Änderung von §3 Abs. 6, BKO
Antragstext
(6) Mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands kann der Mandatsbeitrag in
Einzelfällen auf bis zu 25% des gemäß den Absätzen (1) bis (4) errechneten
Betrags reduziert werden (Sonderregelung). Hierzu bedarf es eines schriftlichen
und begründeten Antrags der Mandatsträger*in. Die Sonderregelung gilt maximal
für ein Jahr, danach ist ggf. ein neuer Antrag zu stellen.
Änderungsvorschlag:
(5)Auf schriftlichen und begründeten Antrag kann der sich aus den Absätzen (1)
bis (4) ergebende Prozentsatz aufgrund der persönlichen Lebenssituation auf bis
zu 25% reduziert werden (Sonderregelung).Eine Sonderregelung kommt insbesondere
in Betracht für: Schüler*innen und Studierende ohne eigenes Einkommen sowie
Empfänger*innen von BAföG, staatlichen Rentenzuschüssen für ehemalige
Geringverdienende oder Erwerbslose oder Menschen in der Grundsicherung sowie
Mandatsträger*innen mit einem Nettoeinkommen unter 1.371 Euro monatlich. Dem
Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn die besondere persönliche
Lebenssituation nachgewiesen wird. Die Reduzierung kann frühstens ab dem
Zeitpunkt gewährt werden, in dem der Antrag sowie die Nachweise bei der
Kreisgeschäftsstelle oder der / dem Kreiskassierer*in eingehen. Der Antrag gilt
für max. ein Jahr und ist anschließend ggf. neu zu stellen. Ein Antrag endet
spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem eine neue Ratsperiode beginnt. Schüler*innen
und Studierende brauchen nicht jährlich einen neuen Antrag zu stellen, hier
reicht die jährliche Vorlage der Schul- bzw. Immatrikulationsbescheinigung.
Auszubildende brauchen während der üblichen dreijährigen Ausbildungszeit keinen
neuen Antrag einzureichen und keinen weiteren Nachweis zu erbringen; sollte die
Ausbildung früher enden, so endet die Sonderregelung. Über den Antrag auf
Reduzierung entscheidet die Beitragskommission (§ 4).
Begründung
Mit dieser Regelung soll einerseits dem Solidaritätsgedanken Raum gegeben und möglichst allen Menschen in den verschiedenen Lebenssituationen die Möglichkeit gegeben werden, sich aktiv für ein Mandat zu bewerben. Durch die konkrete Nennung von bestimmten Lebenssituationen soll (nicht abschließend) definiert werden, für welche Fälle eine Reduzierung denkbar ist. Die konkrete Aufzählung gibt der Beitragskommission die Möglichkeit, auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob ein vergleichbarer Fall vorliegt, wenn ein Antrag gestellt wird und die dort angeführte Lebenssituation hier nicht ausdrücklich genannt ist. Eine abschließende Aufzählung aller denkbaren Lebenssituationen, in denen eine Reduzierung in Betracht kommt, wird bewusst nicht vorgenommen, um so auch die Möglichkeit zu haben, auf Situationen reagieren zu können, die nicht bedacht werden.
Kommentare