| Veranstaltung: | Jahreshauptversammlung 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4. Beitrags- und Kassenordnung |
| Antragsteller*in: | Strukturkommission (dort beschlossen am: 12.03.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 17.03.2026, 15:55 |
A18: Änderung von §3 Abs. 7, BKO
Antragstext
(6) Soweit die Mandatsträger*innen monatlichfeststehende Aufwandsentschädigungen
erhalten, sind die Mandatsträger*innen verpflichtet, den sich hieraus nach § 3
ergebenden Betrag entsprechend monatlich an den Kreisverband abzuführen,
vorzugsweise auf dem Wege des Lastschriftverfahrens. Sitzungsgelder und die
Einnahmen aus sonstigen Gremien sind nach Zufluss vierteljährlich in Höhe des
nach § 3 abzuführenden Betrags an den Kreisverband zu zahlen. Die endgültige
Abrechnung der Mandatsabgaben nach § 3 erfolgt auf Grundlage der von der
Stadtverwaltung bzw. den sonstigen Gremien erteilten Abrechnungsunterlagen.
Diese sind spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres beim Vorstand
einzureichen.
Begründung
Durch diese Änderung sollen die regelmäßigen Einnahmen auf Seiten des Kreisverbandes gesichert werden.
Kommentare
Leonie Tonsen:
Bei externen Gremien kommt es mitunter vor, dass Jahresbescheinigungen erst noch später im Folgejahr aus- und zugestellt werden oder - aufgrund geringfügiger Beträge - überhaupt nicht vorgesehen sind.
Besonders neu entsandte Mandatsträger*innen sollten darüber aufgeklärt und frühzeitig gebeten werden, ihren Gremien (wenn gangbar, u.U. mit Unterstützung von Fraktion/Fraktionsgeschäftsstelle) mitzuteilen, dass und bis wann sie eine Jahresbescheinigung benötigen.
[ --> Vermeidet Stress/Unmut/Verzögerung für Mandatstragende und Prüfende gleichermaßen]