Begründung
Der Vorschlag der Strukturkommission vom 28.08.2023 stellt erhebliche – bisher nicht bestehende – Hürden für die Gründung und Arbeit von AG’en auf.
Er räumt dem Kreisvorstand neue Befugnisse ein, indem er ein neues Erfordernis der Anerkennung durch den Kreisvorstand aufstellt, ein Umbenennungsrecht und eine Auflösungsmöglichkeit des Kreisvorstandes einräumt. Dabei formuliert der Vorschlag der StruKOM keine materiellen oder formellen Voraussetzungen für eine solche Anerkennung. Dies scheint ein problematisches Einfallstor für willkürliche Verweigerung oder Verzögerung einer solchen Anerkennung. Man bedenke, dass jedes Statut für Streitfälle geschrieben wird und nicht für Zeiten allumfassender Eintracht. Wenn man also an einem Erfordernis einer ‚Anerkennung‘ einer AG festhalten möchte, sollten feste (Ausschluss-)Kriterien und Fristen für die Anerkennung formuliert werden. (ZB „Der Kreisvorstand entscheidet binnen sechs Wochen nach Vorlage des Gründungsprotokolls über die Anerkennung einer neuen AG. Die Anerkennung darf nur verweigert werden, wenn inhaltliche Grundsätze oder die Ordnung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN oder deren oder diese Satzungen verletzt sind.“) Kriterien schaffen Transparenz und im Streitfall gerichtliche Überprüfbarkeit.
Der hiesige Vorschlag verzichtet ganz auf das Erfordernis einer Anerkennung. Sie widerspricht dem Prinzip der Basisdemokratie und entbehrt – soweit bekannt – einer nachvollziehbaren Begründung.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist es, dem Kreisvorstand das Recht zu geben, eine bestehende AG umzubenennen. Warum soll nicht die AG selbst ihren Namen bestimmen.
Die Möglichkeit einer (unfreiwilligen) Auflösung einer AG sollte eng begrenzt werden auf Verstöße gegen grundlegenden Prinzipien der Partei. Der hiesige Entwurf schlägt vor, dass der Kreisvorstand diese Auflösung der Mitgliederversammlung lediglich vorschlagen kann. Die Entscheidung darüber sollte bei der Mitgliederversammlung liegen. Dies entspricht dem Umstand, dass die Mitgliederversammlung das oberste Organ des Kreisverbandes ist (§ 6 Abs. 1 Satzung). Die Auflösung einer AG dürfte über die Leitung der Geschäfte des Kreisverbandes hinausgehen (vgl. § 8 Abs. 2 Satzung).
Soweit der Entwurf der StruKOM vorsieht, dass der Kreisvorstand eine AG auflösen muss, „wenn die formalen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen“, liefe dies darauf hinaus, dass aufgelöst werden muss, wenn sich die AG nicht zweimal jährlich trifft oder ein Sprecher*innen-Team nicht paritätisch besetzt ist. Ist dies gewollt?
Völlig neu ist das Erfordernis, dass „die potentiellen Mitglieder mindestens paritätisch besetzt“ sein sollen. Daran ist einerseits bemerkenswert, dass eine Gruppe innerhalb von BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN Parität erfüllen soll. Dies geht weit über das Frauen-Statut hinaus, das Parität für Wahllisten, Gremien und Redelisten vorsieht. Im Ergebnis würde dies heißen, dass Männer solange nicht in einer AG mitmachen dürfen, wie nicht zugleich je eine Frau mitmacht. Ist dies gewollt?
Andererseits scheint das von der StruKOM vorgeschlagene Statut (zaghaft) von einer Mitgliedschaft in AG’en auszugehen. Dies widerspräche jedenfalls der bisherigen eher lockeren Zusammenarbeit in AG’en. Ernst genommen, zöge dies das Erfordernis von Mitgliederlisten nach sich, was nur mit (unnötiger) Bürokratie verbunden wäre. Deshalb spricht der hiesige Entwurf von ‚Teilnehmern‘ einer AG.
Der hiesige Entwurf versucht, Merkmale basisdemokratischer Parteiorganisation weitgehend zu erhalten. Es spricht nichts dagegen, dass eine AG selbst bestimmt, wie oft sie sich trifft und wie sie arbeitet.
Um allen grünen Mitgliedern die Mitarbeit in AG’en zu ermöglichen (und halb-öffentliche Grüppchenarbeit vorzubeugen), sollte ein entsprechendes Teilnahmerecht fixiert werden. Dem dienen auch die Transparenzregeln zur Veröffentlichung von Treffen der AG’en.
Detailregelungen zu PartG-konformer Finanzverwendung oder DSGVO-konformen EMail-Verteilern erscheinen unnötig, denn die Regeln ergeben sich ja schon aus geltendem Bundes- und Europarecht.
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