1.
Der Änderungsantrag_K wird zu denselben strukturellen Veränderungen führen wie der Änderungsvorschlag 2.1: Der geschäftsführende Kreisvorstand wird um die Position des*r politischen Geschäftsführers*in erweitert.
2.
Der Änderungsantrag_K beseitigt – anders als der Änderungsvorschlag 2.1 – nicht die Beschreibung der Aufgaben des Kreisvorstandes. Beim Änderungsvorschlag 2.1 würden als Aufgaben des (geschäftsführenden) Kreisvorstandes nur mehr die Außendarstellung und die rechtliche Vertretung des Kreisverbandes ausdrücklich genannt. Die Verantwortung für a) die Leitung des Kreisverbands und seiner Geschäfte, b) die Initiierung und Koordinierung der politischen Arbeit des Kreisverbandes und c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung würde nicht mehr zugewiesen. Es wirkt befremdlich, wenn diese Kernbereiche des ‚politischen Geschäfts‘ gar nicht mehr benannt werden, und es gleichzeitig dem Kreisvorstand (nur noch?) um die Außendarstellung des Kreisverbandes gehen soll. Sollte nicht die Hauptaufgabe eines Kreisvorstandes die politische Arbeit und nicht die Außendarstellung sein und sollte sich dies nicht auch in der Satzung zeigen?
3.
Die Einführung der Position des*r politischen Geschäftsführers*in auf Kreisverbandsebene ist nicht selbsterklärend. Anders als bei der konzeptionell bekannten besonderen Position des*r Kassierer*in dürfte es vielen Mitgliedern – die künftig eine Person speziell für diese Position wählen sollen – (und anderen Menschen) unklar sein, wofür die / der politische Geschäftsführer*in überhaupt verantwortlich ist und also, welche Qualifikationen er oder sie in ihren Augen mitbringen sollte. Eine etwas klarere Aufgabenbeschreibung könnte auch innerhalb Kreisvorstandes zu der erhofften effizienteren und transparenteren Aufgabenverteilung und zur erhofften verstärkten Handlungsfähigkeit des Kreisverbandes beitragen. Auf der Landes- und Bundesebene gibt es zwar bereits das Amt der politischen Geschäftsführung, jedoch scheint es auch dort keine satzungsmäßige nähere Beschreibung zu geben. Wenn der Kreisverband eine neue Position innerhalb des (geschäftsführenden) Vorstandes einrichten will, sollte er deshalb auch dessen Aufgaben näher benennen; sonst wird es schwer mit einer „klareren Rollenverteilung“.
4.
Der Änderungsvorschlag_K versucht, unnötige Wiederholungen zu vermeiden und sprachlich verständlich zu bleiben – soweit dies bei dieser Materie eben möglich ist. So wiederholt der § 8 Absatz 2 des Änderungsvorschlages 2.1 die Definition des geschäftsführenden Kreisvorstandes, die sich aber schon in Absatz 1 des § 8 findet. Der Änderungsvorschlag_K behält stattdessen das Schema bei: Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des Kreisvorstandes und Absatz 2 beschreibt in groben Zügen die Aufgaben des Kreisvorstandes. Auch verzichtet der Änderungsvorschlag_K auf den ungenauen und bisher in der Satzung nicht verwendeten Begriff der „Kreispartei“.
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