Engagierte und motivierte Mandatsträger*innen sind eine wichtige Voraussetzung für GRÜNE Erfolge – schön, dass du dich bewerben willst!
Mit diesem Infoblatt möchten wir dir ein paar allgemeine, wichtige Informationen über die Bewerbung, die Wahlkampfphase und die Verpflichtungen geben, die du als Bewerber*in bzw. als Mandatsträger*in eingehst.
Deine SCHRIFTLICHE Bewerbung für die Ratsreserveliste
Für das Einstellen deiner Bewerbung auf Antragsgrün benötigst du dein Login für das Grüne Netz. (Falls du Probleme beim Anmelden hast, findest du hier Hilfe.)
Bitte versuche, deine Bewerbung aussagekräftig und lesbar zu gestalten. Unter Umständen bist du nicht allen Mitgliedern bekannt. Eine aussagekräftige Bewerbung erhöht also auch deine Chancen in der Abstimmung!
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Was sind die wichtigsten Informationen über dich persönlich?
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Welche Themen liegen dir besonders am Herzen, die du in die neue Ratsfraktion einbringen möchtest?
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Was sind die wichtigsten Stationen in deinem GRÜNEN Werdegang und/oder anderem politischem Engagement?
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Falls du bereits Erfahrungen in der Fraktionsarbeit hast: erzähle davon!
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Ein Foto kann helfen, dich während der Wahl-Mitgliederversammlung wiederzuerkennen.
Wenn du diese Informationen zusammen hast, verfasse deinen Bewerbungstextund stelle diesen in Antragsgrün ein. (Wir empfehlen ca. 400-500 Wörter zu schreiben.) Bitte beachte: die Bewerbung wird ins Tool eingestellt, es gibt keine Möglichkeit eine gestaltete Seite einzureichen.
Wir prüfen kurz die eingegangenen Bewerbungen formal, jedoch nicht auf Orthografie oder Grammatik. Deswegen lasse gegebenenfalls den Text noch einmal von einer Person gegenlesen. Es kann eine kurze Zeit dauern, bis deine Bewerbung online ist.
Ein Beispiel zur Orientierung, wie eure Bewerbung dann online aussieht, findet ihr hier: Beispielbewerbung (PDF)
dIE Wahlversammlung
Vorbereitung:
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Bereite deine Bewerbungsrede vor, in der du die Gelegenheit nutzt, dich der Versammlung vorzustellen, über deine Themen und politischen Ziele zu informieren. Jede Person kann sich nur einmal vorstellen - nämlich auf dem ersten Platz, auf dem sie kandidieren möchte - sich aber so oft um einen Listenplatz bewerben, wie sie möchte bzw. bis sie auf einen Platz gewählt ist. Du hast 3 Minuten (für die Plätze 1 und 2 gilt 5 Minuten) für deine Bewerbungsrede.
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Nachdem du deine Bewerbungsrede gehalten hast, kann es bis zu 2 Rückfragen aus der Versammlung an dich geben. Für die Beantwortung eventueller Fragen stehen dir dann noch einmal insgesamt 2 Minuten zur Verfügung.
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Überlege dir vorher, ab in welchem Korridor du kandidieren möchtest, das heißt: an welchem Listenplatz steigst du ein, was ist der letzte Listenplatz, für den du kandidieren würdest? Da allen Mitgliedern die Kandidatur auf allen Listenplätzen offensteht, sofern die satzungsgemäßen und wahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich das Bewerber*innenfeld dynamisch entwickeln. Wenn du für dich eine klare Strategie gefunden hast, kannst du besser reagieren und spontan entscheiden. Auch kann es dir helfen, wenn du eine Person deines Vertrauens hast, die dich unterstützt, falls du sehr schnell Entscheidungen treffen must.
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Stichwort Mindestquotierung: Wir wählen die Listenplätze gemäß den Regelungen des Frauenstatuts des Bundesverbands. Das bedeutet, dass auf einem ungeraden Listenplatz (1, 3, 5, 7 etc.) Personen kandidieren können, die sich als Frauen identifizieren. Die geraden Listenplätze stehen allen Bewerber*innen offen.
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Stichwort Diversität und Repräsentanz: Idealerweise bildet die Ratsreserveliste die Düsseldorfer Bevölkerung ab. Neben der im Frauenstatut festgelegten Mindestquotierung von Frauen spielen weitere Diversitätsaspekte wie Handicaps, Alter, ökonomische Situation, sexuelle Orientierung, geschlechtliche Selbstdefinition, Migration sowie Stadtbezirk und Themenschwerpunkte eine Rolle. Wenn du zu einer Gruppe gehörst, die bei uns tendenziell unterrepräsentiert ist, mache gerne in deiner schriftlichen oder mündlichen Bewerbung darauf aufmerksam. Alle diese Aspekte werden bisher bei den GRÜNEN nicht in Quoten abgebildet. Umso mehr kommt es auf die Aufmerksamkeit der Wahlversammlung und der Bewerber*innen an. Für uns ist klar, dass Vertreter*innen unterrepräsentierter Gruppen eine Bereicherung für das zukünftige Fraktionsleben darstellen.
Ablauf
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Bei jedem Listenplatz wird zu Beginn gefragt, wer auf dem entsprechenden Listenplatz kandidieren möchte. Ist die Bewerber*innenliste einmal für den entsprechenden Listenplatz geschlossen, sind keine weiteren Bewerbungen für diesen Platz mehr möglich. Deswegen kommt es auf deine Aufmerksamkeit an. Kandidierende, die noch einmal antreten wollen, nachdem sie auf einem vorherigen Platz nicht gewählt wurden, müssen dies auch der Versammlungsleitung mitteilen!
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Wenn du deine Kandidatur erstmals erklärst, prüfen wir formal vor der Bewerbungsrede, ob du alle formalen Anforderungen erfüllst. Deswegen ist es wichtig, dass du deinen aktuellen und gültigen Personalausweis mit einem gültigen Eintrag deines Wohnsitzes dabeihast oder ein anderes Ausweisdokument. Bei einem anderen Ausweisdokument ist zudem eine aktuellen und gültigen Meldebescheinigung notwendig.
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Nachdem die Bewerber*innenliste geschlossen ist, folgen für die Bewerber*innen, die sich noch nicht vorgestellt haben, die Bewerbungsreden (3 Minuten), die Fragen aus der Versammlung und Antworten (2 Minuten). Sollten wir die Wahlversammlung unterbrechen und einem Folgetermin fortsetzen gilt: falls du dich an dem vorherigen Termin bereits vorgestellt hattest und dich in einer Wahl am Folgetermin bewirbst, hast du vor der betreffenden Wahl eine Minute Zeit, dich der Versammlung in Erinnerung zu rufen.
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Die Wahl findet dann geheim mit Abstimmungsgeräten statt. Sollte kein*e Kandidierende*r mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen (Quorum) auf sich vereinen, findet ein zweiter und eventuell ein dritter Wahlgang statt. Wir werden der Wahlversammlung im Wahlverfahren vorschlagen, dass das Quorum im dritten Wahlgang keine Anwendung findet und so die einfache Mehrheit ausreicht. Alternativ kann die Wahlversammlung das auch jeweils vor einem dritten Wahlgang für den Wahlgang entscheiden. Für den zweiten und dritten Wahlgang kannst du jeweils entscheiden, ob du weiter kandidierst oder zurückziehst. Es ist jedoch nicht möglich, eine Kandidatur für den zweiten oder dritten Wahlgang neu zu erklären.
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Die gewählte Person erklärt, ob sie die Wahl annimmt. Danach ist der Listenplatz gewählt. Solltest du einen Listenplatz nicht gewonnen haben, kannst du selbstverständlich auf nachfolgenden Listenplätzen erneut kandidieren. Eine erneute Vorstellung ist dann aber nicht möglich (Ausnahme Vertagung, s. 4. )
- Je nach Verlauf kann die Wahlversammlung entscheiden, ab einem gewissen Listenplatz in verbundenen Einzelwahlen oder Listenwahlen einzusteigen.
- Verbundene Einzelwahl: Das bedeutet, dass für mehrere Listenplätze alle Kandidierenden für die entsprechenden Frauenplätze bzw. offenen Plätze gleichzeitig zur Wahl stehen. Das Quorum findet Anwendung wie zuvor beschrieben. Die Reihenfolge wird gemäß den erreichten Stimmen festgelegt.
- Listenwahl: Es wird insgesamt über eine Liste inklusive der Reihenfolge in einer Wahl abgestimmt. Dazu ist es erforderlich, dass die Kandidierenden sich über die Liste im Vorfeld einigen.
Keine Sorge: die Wahlleitung wird vor dem ersten Wahlgang das Verfahren noch einmal genau erklären.
Ist die Liste bis Platz 50 gewählt, kommt es zu einer Schlussabstimmung, auf der die Reserveliste als Ganze gewählt wird. Der Anstand gebietet es, dass alle Bewerber*innen und Mitglieder bis zum Schluss bleiben und mitabstimmen.
Nach DEINER Wahl
Du wurdest auf einen Listenplatz gewählt? Herzlichen Glückwünsch!
Als erstes steht - noch auf der Versammlung - ein Fototermin an! Wir haben ein Fototeam engagiert, dass von allen Kandidierenden noch am selben Tag professionelle Fotos macht, sodass wir für Online und Drucksachen darauf zurückgreifen können und du sie nutzen kannst. Das Team wird ein eigenes Set im XXXXX haben. Du wirst vor den Aufnahmen von einer professionellen Visagistin geschminkt werden. So vermeiden wir, dass Fotos aufwendig nachbearbeitet werden müssen, um zum Beispiel Glanzpunkte zu retuschieren und ähnliches mehr. Der Fotograf kennt die Gestaltung der Kampagne und wird dir helfen, dass wir perfekte Fotos von dir für die Wahlkampf-Kampagne bekommen. Hinweise für passende Bekleidung werden wir dir rechtzeitig vorab mitteilen.
Nach deiner erfolgreichen Wahl gilt es einige Formalia zu erledigen. Wir werden dich dazu noch während der Wahlversammlung ansprechen und dich bei der Erledigung unterstützen!
Ohne Wahlkampf keine Ratsfraktion!
Alle, die auf der GRÜNEN Ratsreserveliste gewählt wurden, sollen sich aktiv im Wahlkampf einbringen. Die erste Phase beginnt bereits in der Woche nach der Listenaufstellung, die heiße Wahlkampfphase startet dann nach den Sommerferien. Wir sind auf viele helfende Hände in der Mobilisierung angewiesen. Und die Bürger*innen haben ein hohes Interesse daran, ihre möglichen Vertreter*innen gut kennenzulernen. Deshalb ist es wichtig, dass Du als mögliches Ratsmitglied sichtbar bist und dich einbringst! Wenn du nicht weißt, wie du dich im Wahlkampf am sinnvollsten einbringen kannst - jede*r hat andere Kapazitäten und Kompetenzen - frag einfach nach! Es gibt immer was zu tun.
Rechtliche Voraussetzungen
Nachfolgend findet ihr die rechtlichen Voraussetzungen, um für einen Listenplatz zu kandidieren. Bitte stellt vor der Bewerbung sicher, dass ihr die Voraussetzungen erfüllt!
Im Wesentlichen gilt, dass gewählt werden kann, wenn die folgenden Kriterien auf dich zutreffen
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Staatsangehörigkeit zu einem EU-Staat
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Am Wahltag (14.09.2025) mindestens 16 Jahre alt => Geburtstag vor dem 14.09.2009
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3 Monate vor dem Wahltag seinen Wohnsitz im Wahlgebiet hat => spätestens seit dem 14.06.2025
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Kein Richterspruch gemäß Kommunalwahlgesetz NRW §12(2)
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Kommunalwahlgesetz NRW §13 trifft nicht zu
Dass Wahlgebiet ist bei der Wahl der Ratsreserveliste das Stadtgebiet Düsseldorf und bei der Liste für die Bezirksvertretungen das Gebiet des entsprechenden Stadtbezirks.
Auszug Kommunalwahlgesetz NRW
§ 7
Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.
[…]
§ 12
(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 13
(1) Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder sonst die Verwaltungsführung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers inhaltlich nicht beeinflussen können), die im Dienst einer der in den Buchstaben a bis e genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht gleichzeitig einer Vertretung angehören:
a) Sie können nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören.
b) Stehen sie im Dienst des Landes und sind sie in einer staatlichen Behörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände befasst, können sie nicht der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde oder eines beaufsichtigten Gemeindeverbandes angehören.
c) Stehen sie im Dienste des Landes und werden sie in einer Kreispolizeibehörde beschäftigt, so können sie nicht der Vertretung des Kreises angehören, bei dem die Kreispolizeibehörde gebildet ist.
d) […]
e) […]
Die vorstehenden Vorschriften finden auf abgeordnete Beamte sinngemäß Anwendung, wenn die Abordnung an eine der in Buchstaben a bis e genannten Körperschaften die Dauer von insgesamt drei Monaten überschreitet.
(2) Bewerben sich Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes um einen Sitz im Wahlgebiet, so ist ihnen der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub auch dann zu erteilen, wenn im Falle der Wahl ein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung gemäß Absatz 1 vorliegen würde.
(3) Werden Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gewählt, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert sind, so können sie das Mandat nur ausüben, wenn sie die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nachweisen. […]
(4) Werden Mitglieder einer Vertretung Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert sind, so gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(5) Absätze 1 bis 4 finden auf Ehrenbeamte keine Anwendung.
(6) Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Gesellschaft oder Stiftung sowie Beamte und Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Anstalt, an der eine Gemeinde, ein Kreis oder ein Zweckverband maßgeblich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder mit anderen ständig, auch vertretungsweise, berechtigt sind, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer und Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, dieses Kreises oder der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft dieses Zweckverbandes angehören. […]
§ 14
(1) Wahltag ist ein Sonntag. […]
Mandatsabgaben
Alle Mandatstragenden - dazu gehören auch Ratsmitglieder - sind laut unserer Beitrags- und Kassenordnung verpflichtet, Mandatsabgaben zu leisten. Das bedeutet, dass für jedes Mandat gemäß §2 BKO ein prozentualer Anteil der eingenommenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder an den Kreisverband zu zahlen ist.
Neu in der BKO-Fassung vom 03.07.2019 ist die Regelung, dass die Jahreshauptversammlung darüber informiert wird, wer in welcher Höhe dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
Wie berechnet sich die Höhe der zu zahlenden Mandatsabgaben? Du erhältst als Mandatstragende*r Anfang des Jahres eine Aufstellung über die erhaltenden Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder von der Stadtverwaltung. Je nach Mandat kann auf Basis der gezahlten Gelder und der in §3 BKO festgelegten prozentualen Anteile der Sollbetrag errechnet werden. Dazu setzen wir die eingegangenen Abgaben ins Verhältnis und errechnen den Prozentwert, den wir dann der Jahreshauptversammlung mitteilen.
Sofern gemäß §3 Absatz 5f dein Sollbetrag reduziert ist, wird der reduzierte Sollbetrag als Grundlage genommen. Aus Datenschutzgründen wird die Jahreshauptversammlung nicht über getroffene Vereinbarungen zur Reduzierung der Mandatsabgaben unterrichtet.
Ein Beispiel:
Bertha Beispiel ist Mitglied der Ratsfraktion und erhält monatlich 541,00 € pauschal als Aufwandsentschädigung. Zusätzlich erhält Bertha 296,50 € als Mitglied der Bezirksvertretung der SG 3. Laut BKO errechnet sich der Sollbetrag wie folgt:
541,00 € * 12 Monate * 60% = 3.895,20 €
+ 296,50 € * 12 Monate * 42% = 1.492,85 €
= Sollbetrag: 5.388,05 €
Max Mustermann ist Mitglied der Bezirksvertretung der SG 1 und erhält ebenfalls 265,30 € monatlich als Aufwandsentschädigung. Zudem ist Max Mitglied eines Aufsichtsrats und erhält daraus eine jährliche Vergütung von 19.000,00 €.
265,30 € * 12 Monate * 42% = 1.337,11 €
+ 19.000,00 € * 50% = 9.500,00 €
= Sollbetrag: 10.837,11 €
Max hat allerdings eine Vereinbarung gemäß §3 Absatz 5 mit dem geschäftsführenden Vorstand getroffen. Deswegen ist sein Sollbetrag auf 7.500,00 € festgelegt.
Erik Example ist Mitglied der Ratsfraktion und übt kein weiteres Mandat aus.
541,00 € * 12 Monate * 60% = 3.895,20 €
Nach dem Jahresabschluss sind folgende Mandatsabgaben und Abrechnungen eingegangen:
Bertha: Abrechnung der Stadtverwaltung liegt vor. 5.400 € sind eingegangen
Max: Abrechnungen liegen vor. 7.200,00 € sind eingegangen
Erik: Es liegt keine Abrechnung vor. 3.600,00 € sind eingegangen
Das wird veröffentlicht:
Bertha: 100%
Max: 96%
Erik: es liegt keine Abrechnung vor
Die Beispiele zeigen: in eigenem Interesse ist es vorteilhaft, die satzungsgemäßen Nachweise rechtzeitig einzureichen und die Mandatsabgaben zu leisten.
Steuerpflicht und Absetzbarkeit
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerpflichtig und müssen grundsätzlich in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Wenn ihr bisher keine Steuererklärung abgegeben habt, müsst ihr jetzt eine Steuererklärung machen (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit). Mandatsabgaben sind genauso wie Mitgliedsbeiträge als Spenden an politische Parteien bis zu einer Höchstgrenze absetzbar. Mandatstragende erhalten in der Bescheinigung der Mitgliedsbeiträge und Spenden auch die geleisteten Mandatsabgaben bescheinigt.
Gerade für Personen, die neu ein Mandat übernehmen, sind die Einnahmen und steuerlichen Mehrbelastungen unter Umständen schwer abzuschätzen. Bitte seid euch aber des Themas bewusst und sprecht den geschäftsführenden Vorstand rechtzeitig an, falls ihr eine Vereinbarung gemäß §3 Absatz 5f anstrebt.