Die Regelungen in A8, A9, A10, A11, A17 und A20 führen durch ihre Formulierungen dazu, dass komplett von freier Entscheidung der jeweiligen Beitragskommission abhängig ist, ob einem Mitglied eine Ermäßigung oder Befreiung gewährt wird und wie hoch sie ausfällt.
Es fehlen (sowohl potentiellen Antragsstellenden als auch Kommissionsmitglieder) Informationen über Entscheidungsgrundlagen.
Ein bedürftiges Mitglied weiß nicht, ob es eine Freistellung fordern “darf”, oder in welcher Höhe es stattdessen eine Ermäßigung mit Aussicht auf Erfolg beantragen sollte. Dass es sich diese Frage stellt, kommt dabei nicht daher, dass es sich “nicht einfach an seiner Not orientiert, sondern gucken will, mit wie viel es durchkommt”, sondern dass es sich eigentlich 0€ Mehrausgabe leisten kann, aber unnötige erniedrigende Ablehnung oder Konfrontation vermeiden will. Das ist nicht weit hergeholt, sondern bestens belegt - die aktuellsten Armutsberichte enthalten beispielsweise ein eigenes Kapitel zu dem “Problem in der Armutsbekämpfung, dass Menschen ihnen zustehende staatliche Leistungen nicht beantragen”. Die Beitragskommission wiederum besteht aus drei Einzelpersonen, die sich ohne jede Hilfestellung oder besondere formale Kompetenz Gedanken dazu machen müssen, was “angemessen” sein könnte.
→ Automatische Befreiung (oder Mindestreduzierung):
Wann immer wir durch Höchstsätze und Zuverdienstregeln genau wissen, wie viel Euro das Mitglied maximal monatlich zur Verfügung haben kann, wenn es einen bestimmten Leistungsnachweis einreicht, können wir bereits im Vorfeld und als Gemeinschaft darüber diskutieren und beschließen, ob wir eine Befreiung oder Ermäßigung in der Höhe X angemessen halten.
Mehr berücksichtigte Perspektiven, höhere Legitimation, Gleichbehandlung von Fällen unabhängig von der Art der Antragsformulierung oder jeweiligen Kommissionsbesetzung.
Optimaler Weise entscheiden wir uns bei allen Personen, die Leistungen allein in der Höhe, die zur Deckung des "sozio-kulturellen Existenzminimums" offiziell für notwendig erachtet wurden, direkt für Befreiung statt Reduzierung - der Sinn dahinter wird zum Einen aus den Zahlen (bzw. dem Umstand, dass wir über das dezidierte Existenzminimum reden) deutlich, zum anderen sparen wir uns arbeitsintensive, verkomplizierende, abschreckende (und angesichts der minimalen Summen, um die es in der Differenzierung gehen wird), soziale Kälte signalisierende Bürokratie.
Den Automatismus der Bewilligung drücken wir sprachlich aus, indem wir nicht von “kann beantragen” und “BK entscheidet” sondern “hat Anrecht auf” und “wird geprüft/reduziert” sprechen.
→ Ermessensspielraum der BK:
Wo immer Fälle komplexer und individueller sind, weil z.B. Einkommen vorhanden ist, sich aber Härten aus gravierenden ungewöhnlichen Belastungen ergeben, entscheidet weiterhin die BK. Idealerweise geben wir ihr als Kreisverband dazu in der Zukunft noch Orientierungshilfen zur Hand, und überlegen z.B., welche Form datenschutzkonformer Dokumentation Gleichbehandlung über Besetzungswechsel hinweg gewährleisten kann. Ebenfalls im Nachgang ergänzt werden sollte, ob oder wie Mitglieder gegen Entscheidungen der BK Widerspruch einlegen können und welches Prozedere sich dann anschließt.
Kommentare
Leonie Tonsen:
Die nun gewählte Version ergab sich im Laufe des Abends und der Nacht aus gestern erhaltener Information zum voraussichtlichen Verfahrensvorschlag.
Aus diesem Grund ersetzt meinen ursprünglichen (zurückgezogenen) ÄA allein zu Antrag A7 an dieser Stelle hiermit ein gebündelter Alternativvorschlag für A7, A8, A9, A10, A11.